Ein Löschversuch darf die Alarmierung der Feuerwehr nicht ersetzen, weil sich ein Entstehungsbrand schnell ausbreiten kann. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen zur Brandbekämpfung und zur Verbindung mit Rettungsdiensten organisieren, vgl. § 10 ArbSchG.
Ein ungeeignetes Löschmittel kann die Gefahr erhöhen, etwa durch Brandausbreitung oder elektrische Gefährdung. Feuerlöscheinrichtungen sind passend zur Brandgefährdung bereitzustellen, vgl. ASR A2.2 Nr. 5.2.
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