Der Bewachungsunternehmer muss Wachpersonen die Dienstanweisung spätestens vor dem ersten Dienst aushändigen, damit die verbindlichen Verhaltens- und Einsatzregeln bekannt sind (§ 10 Abs. 1 BewachV).
Die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste ist den Wachpersonen auszuhändigen, damit sie die sicherheitsrelevanten Pflichten und Schutzmaßnahmen kennen (§ 10 Abs. 1 BewachV; DGUV Vorschrift 23).
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