Bestimmte unbefugte Datenverarbeitungen sind strafbar, wenn sie vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht begangen werden. Grundlage ist § 42 Abs. 2 BDSG.
Die Strafvorschriften des BDSG setzen vorsätzliches Handeln voraus; bloße Fahrlässigkeit erfüllt diesen Straftatbestand nicht. Fahrlässige Verstöße können aber als Ordnungswidrigkeit relevant sein, vgl. Art. 83 DSGVO und § 43 BDSG.
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