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Frage № 3-043 MC

Welche Aussagen zum Datenschutzbeauftragten in privaten Unternehmen sind richtig?

Richtige Antworten
  • Die Benennung des Datenschutzbeauftragten muss im Unternehmen nachweisbar festgehalten werden.

    Verantwortliche müssen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nachweisen können; dafür ist eine dokumentierte Benennung erforderlich. Eine besondere Papier-Schriftform verlangt das aktuelle Recht jedoch nicht ausdrücklich, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 37 DSGVO.

  • Als Datenschutzbeauftragter darf nur eine Person benannt werden, die über die erforderliche Fachkunde und persönliche Zuverlässigkeit verfügt.

    Die Aufgabe verlangt berufliche Qualifikation, Fachwissen im Datenschutzrecht und die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Grundlage sind Art. 37 Abs. 5 DSGVO und ergänzend § 38 BDSG.

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