Verantwortliche müssen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nachweisen können; dafür ist eine dokumentierte Benennung erforderlich. Eine besondere Papier-Schriftform verlangt das aktuelle Recht jedoch nicht ausdrücklich, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 37 DSGVO.
Die Aufgabe verlangt berufliche Qualifikation, Fachwissen im Datenschutzrecht und die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Grundlage sind Art. 37 Abs. 5 DSGVO und ergänzend § 38 BDSG.
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