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Frage № 7-047 SC

Welche Behörde ist örtlich für eine Schießerlaubnis zuständig, wenn keine abweichende Landesregelung besteht?

Richtige Antwort
  • Die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.

    Für Schießerlaubnisse ist grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bezirk geschossen werden soll, sofern das Land nichts Abweichendes geregelt hat (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).

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