Der Waffenschein ist die Erlaubnis, eine Waffe zu führen; das Führen bedeutet das Tragen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Grundlage sind § 10 Abs. 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG.
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