Für Sicherungsposten im Gleisbereich verlangen die Unfallverhütungsvorschriften ein höheres Mindestalter als bei vielen allgemeinen Bewachungstätigkeiten. Maßgeblich sind die Regelungen der DGUV Vorschrift 23 sowie der DGUV-Vorschriften für Arbeiten im Bereich von Gleisen.
Die Tätigkeit im Gleisbereich erfordert spezielle Kenntnisse über Gefahren, Warnverfahren und Sicherungsmaßnahmen. Diese besondere Befähigung ist nach den einschlägigen DGUV-Vorschriften für Gleisarbeiten erforderlich.
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