Beleidigung wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Die Strafantragsregelung ergibt sich aus § 194 StGB zu § 185 StGB.
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, weil die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Das ist in § 123 Abs. 2 StGB geregelt.
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