Eine Sachbeschädigung setzt Vorsatz voraus, eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Ohne Straftat liegt keine „frische Tat“ vor, die eine vorläufige Festnahme rechtfertigt (§ 303 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 127 Abs. 1 StPO).
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