Die Notwehr muss nicht nur erforderlich, sondern auch geboten sein; bei erkennbar schuldlos handelnden Angreifern kann das Notwehrrecht sozialethisch eingeschränkt sein. Grundlage ist § 32 Abs. 1 StGB.
Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund; eine durch Notwehr gebotene Tat ist daher nicht rechtswidrig. Das ergibt sich unmittelbar aus § 32 Abs. 1 StGB.
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