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Frage № 5-102 SC

Ein ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter behält nach der Kündigung seine Dienstkleidung und gibt sie trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht zurück. Welche Straftat kommt dadurch in Betracht?

Richtige Antwort
  • Unterschlagung

    Die Dienstkleidung gehört dem Arbeitgeber; wer eine fremde bewegliche Sache behält und sich wie ein Eigentümer verhält, kann sie sich rechtswidrig zueignen. Das erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB.

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