Gewalt ist eines der gesetzlich genannten Nötigungsmittel. Sie kann den Tatbestand erfüllen, wenn dadurch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen erzwungen wird (§ 240 Abs. 1 StGB).
Eine solche Drohung ist das zweite gesetzliche Nötigungsmittel. Gemeint ist ein in Aussicht gestellter Nachteil, der geeignet ist, den Willen des Betroffenen zu beeinflussen (§ 240 Abs. 1 StGB).
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