Diebstahl wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt (§ 242 StGB). Ausnahmen gelten z. B. bei Haus- und Familiendiebstahl oder geringwertigen Sachen (§§ 247, 248a StGB).
Unterschlagung ist grundsätzlich ein Offizialdelikt (§ 246 StGB). Bei besonderen Fällen, etwa geringwertigen Sachen, kann ein Strafantrag erforderlich sein (§ 248a StGB).
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