Die Strafverfolgung hängt nicht von einem Strafantrag ab, weil § 230 StGB nur die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung nennt, nicht aber die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.
Ein Verbrechen setzt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr voraus. Die gefährliche Körperverletzung hat nach § 224 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten und ist daher gemäß § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen.
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