Die gefährliche Körperverletzung ist nicht vom Strafantrag abhängig; sie wird daher als Offizialdelikt verfolgt. Maßgeblich sind § 224 StGB und im Vergleich § 230 StGB, der nur § 223 und § 229 StGB nennt.
Ein Vergehen liegt vor, wenn die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt oder Geldstrafe angedroht ist. Bei der gefährlichen Körperverletzung beträgt die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe, daher gilt § 12 Abs. 2 StGB.
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