Das Betreten von Geschäftsräumen gegen den erkennbaren Willen des Hausrechtsinhabers erfüllt das unbefugte Eindringen. Grundlage ist § 123 Abs. 1 StGB.
Wer nach Aufforderung durch den Berechtigten nicht geht, verweilt unbefugt in den Geschäftsräumen. Dies ist von § 123 Abs. 1 StGB erfasst.
© 2026 34a-Test.de
Lernplattform zur Prüfungsvorbereitung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Prüfungsvorbereitung
Themen
Ratgeber
Service