Antragsberechtigt ist in der Regel die verletzte Person; besondere Vertretungs- oder Übergangsregelungen sind gesetzlich geregelt. Grundlage ist § 77 StGB.
Ein bloß formloser Wunsch genügt nicht; der Strafantrag ist bei Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Die Form ergibt sich aus § 158 Abs. 2 StPO.
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