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Frage № 4-039 SC

In welchem Fall muss der Eigentümer einer Sache einen Eingriff in sein Eigentum hinnehmen?

Richtige Antwort
  • Beim angreifenden Notstand.

    Beim angreifenden Notstand darf eine fremde Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr benutzt oder beschädigt werden, wenn der drohende Schaden unverhältnismäßig größer wäre. Der Eigentümer muss dies dulden, kann aber Ersatz verlangen (§ 904 BGB).

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