Die allgemeine Selbsthilfe dient der Sicherung eines Anspruchs; ist der Anspruch nicht durchsetzbar, fehlt die Grundlage. Bei Verjährung kann die Leistung verweigert werden, sodass Selbsthilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 229 BGB, § 214 Abs. 1 BGB).
Bei irrtümlicher Selbsthilfe besteht eine Schadensersatzpflicht, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Das regelt § 231 BGB ausdrücklich.
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