Der Besitzdiener darf zugunsten des Besitzers die Besitzwehr und Besitzkehr ausüben. Grundlage sind die Selbsthilferechte aus § 859 BGB in Verbindung mit § 860 BGB.
Ein Besitzdiener handelt in einem sozialen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis, etwa im Haushalt oder Betrieb, und muss Weisungen zur Sache befolgen. Das ergibt sich aus § 855 BGB.
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