Eigentum bezieht sich im BGB auf Sachen, und Besitz setzt die tatsächliche Gewalt über eine Sache voraus. Maßgeblich sind § 903 BGB und § 854 Abs. 1 BGB.
Ein lebender Mensch ist kein körperlicher Gegenstand im sachenrechtlichen Sinn, sondern Träger von Rechten. Der Sachenbegriff ergibt sich aus § 90 BGB und wird durch die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht begrenzt, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
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