Das BGB knüpft Besitz an die tatsächliche Gewalt über eine Sache und Eigentum an die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Grundlage sind § 854 Abs. 1 BGB und § 903 BGB.
Ein lebender Mensch ist kein Rechtsobjekt, sondern Rechtssubjekt; sein Körper unterliegt dem Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich sind Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG sowie der Sachbegriff des § 90 BGB.
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