Eine solche Rechtsausübung ist nach § 226 BGB unzulässig. Entsteht hierdurch ein ersatzfähiger Schaden, kann je nach Fall ein Schadensersatzanspruch, z. B. aus § 823 BGB oder § 826 BGB, in Betracht kommen.
Notwehr ist nach § 227 BGB gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erlaubt. Eine nur auf Schädigung gerichtete Rechtsausübung ist nach § 226 BGB unzulässig und kann daher rechtswidrig sein.
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