Der Verteidigungsnotstand betrifft die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der selbst die Gefahr ausgeht, sofern die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist (§ 228 BGB).
Tiere sind zwar keine Sachen, auf sie werden die für Sachen geltenden Vorschriften aber grundsätzlich entsprechend angewendet (§ 90a BGB). Deshalb kann bei einer von einem Tier ausgehenden Gefahr § 228 BGB entsprechend eingreifen.
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