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Frage № 4-125 MC

Unter welchen Voraussetzungen darf zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs ausnahmsweise allgemeine Selbsthilfe angewendet werden?

Richtige Antworten
  • Ohne sofortiges Eingreifen muss die Gefahr bestehen, dass die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wird.

    Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn gerade ein sofortiges Handeln nötig ist, um den Anspruch zu sichern. Das ergibt sich aus § 229 BGB.

  • Es muss ein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch bestehen, und staatliche Hilfe darf nicht rechtzeitig erreichbar sein.

    Allgemeine Selbsthilfe setzt einen bestehenden Anspruch voraus; außerdem darf obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sein. Ein verjährter Anspruch ist wegen der möglichen Einrede regelmäßig nicht durchsetzbar, vgl. § 229 BGB und § 214 BGB.

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