Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn gerade ein sofortiges Handeln nötig ist, um den Anspruch zu sichern. Das ergibt sich aus § 229 BGB.
Allgemeine Selbsthilfe setzt einen bestehenden Anspruch voraus; außerdem darf obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sein. Ein verjährter Anspruch ist wegen der möglichen Einrede regelmäßig nicht durchsetzbar, vgl. § 229 BGB und § 214 BGB.
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