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Frage № 4-085 MC

Welche Aussagen zum Hausrecht treffen zu?

Richtige Antworten
  • Der Hausrechtsinhaber kann die Ausübung des Hausrechts auf andere Personen übertragen, zum Beispiel auf Wachpersonal.

    Das Hausrecht folgt insbesondere aus Besitz- und Eigentumsrechten und kann durch Beauftragung zur Wahrnehmung übertragen werden. Wachpersonen handeln dann im Rahmen der ihnen erteilten Befugnisse, z. B. auf Grundlage von §§ 858 ff., § 903 BGB.

  • Das Hausrecht kann durch gesetzliche Auskunfts- und Nachschaurechte eingeschränkt sein.

    Gesetzliche Kontrollbefugnisse können das Hausrecht begrenzen, etwa wenn Behörden bestimmte Räume betreten und Unterlagen einsehen dürfen. Ein Beispiel ist § 29 GewO.

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