Das Hausrecht folgt insbesondere aus Besitz- und Eigentumsrechten und kann durch Beauftragung zur Wahrnehmung übertragen werden. Wachpersonen handeln dann im Rahmen der ihnen erteilten Befugnisse, z. B. auf Grundlage von §§ 858 ff., § 903 BGB.
Gesetzliche Kontrollbefugnisse können das Hausrecht begrenzen, etwa wenn Behörden bestimmte Räume betreten und Unterlagen einsehen dürfen. Ein Beispiel ist § 29 GewO.
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